Modul 2: Nur eine Unterschrift – ein Klick?! Verträge – Rechte und Pflichten

Baustein 6: „Paul und sein Handy“

Zielgruppe: Sek. I, Klasse 8 – 10

Dauer: 90 Minuten

Materialien, Methoden: Fallbeispiel Paul, Originale: gerichtlicher Vollstreckungsbescheid, gelber Umschlag „Zustellung“, „Ankündigung Gerichtsvollzieher“; Diskussion des Falls im Klassenplenum

Schulfächer: Deutsch, Ethik, Sozialwissenschaften / Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaft-Arbeit-Technik

Lösungsblatt zu Klassenarbeitsblatt 1: Paul und sein Handy

Der Text wird von sich abwechselnden Schülerinnen und Schülern vorgelesen. Die aufgeworfenen Fragen werden diskutiert und dann aufgelöst. Hinweise für den Lehrer oder die Lehrerin sind im Lösungsblatt kursiv gedruckt. Es ist natürlich auch möglich Pauls Geschichte in Partnerarbeit zu bearbeiten oder mit anderen Arbeitsformen.

Paul ist 23 Jahre alt. Er hat einen Handyvertrag mit Flatrate über 2 Jahre für 19,99 € monatlich abgeschlossen, ein Smartphone ist im Preis eingeschlossen. Im dritten Monat kommt er nach einer Party erst am frühen Morgen nach Hause, zieht sich im Badezimmer aus und lässt seinen Pullover und seine Hose dort liegen. Am nächsten Morgen, als Paul noch schläft, sucht seine Freundin in der Wohnung alle Sachen zusammen, die sie mit 60 grad-Celsius waschen will. Sie sieht auch Pauls Hose und steckt sie mit in die Waschmaschine. Was sie nicht bemerkt hat: In der hinteren Hosentasche war Pauls Handy. Nach der Wäsche ist das Handy, einschließlich der Sim-Karte, nicht mehr zu gebrauchen.

  • Muss Paul die restlichen 21 Monate weiterzahlen oder kann er nun „aus wichtigem Grund“ kündigen?
  • Wo kann man eventuell die Lösung herausfinden?
  • Wie und wo kann Paul sich jetzt beraten lassen?

Ja, Paul muss weiterzahlen. Ein Kündigungsgrund liegt nicht vor. Das Handy wurde mangelfrei verkauft und ist nicht durch ein Verschulden des Verkäufers oder Herstellers beschädigt worden. Die Lösung lässt sich zum einen im Handyvertrag und zum anderen im Bürgerlichen Gesetzbuch = BGB nachlesen. Paul könnte sich beraten lassen zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale, beim Rechtsanwalt oder einer kostenlosen Rechtsberatungsstelle.

Paul zahlt nicht mehr, schließlich kann er das Handy ja auch nicht mehr benutzen. Er bekommt mehrere Mahnungen, zuerst von seinem Anbieter, dann von einer ihm unbekannten Inkassofirma. Schließlich schreibt ihm auch ein Rechtsanwalt. Jedes Mal ist die Forderung, die verlangt wird, höher als vorher. Man will jetzt nicht mehr nur die monatlichen Grundgebühren, sondern auch noch einen hohen Schadenersatz sowie Inkasso- und Rechtsanwaltsgebühren. Dazu kommen noch Zinsen. Paul reagiert nicht. Er ist genervt und hat auch überhaupt kein Geld, um die Forderung zu begleichen. Außerdem ist er der Meinung, dass die Forderung viel zu hoch und damit zum größten Teil unberechtigt ist.

  • Was sollte Paul spätestens jetzt tun?

Paul sollte sich beraten lassen, sich Hilfe holen, die Forderungsberechtigung und -höhe überprüfen lassen, dem Anbieter schreiben und um Entlassung aus dem Vertrag kulanzhalber bitten, Ratenzahlungen vereinbaren, kurz gesagt: Er sollte sich kümmern!

Zirka sechs Monate nach dem „Waschgang“ findet Paul einen gelben Zettel im Postkartenformat im Briefkasten. Für ihn sei ein „zuzustellendes Schriftstück hinterlegt“ worden, steht dort. Er könne das Schreiben bei der Postfiliale in seiner Nähe abholen.

  • Soll Paul das Schriftstück abholen? Benenne die Gründe für deine Antwort. Was könnte das für ein Schriftstück sein?

Nachteile: keine, nur etwas Zeit und Mühe. Vorteile: Paul erfährt, was in dem Schriftstück steht. Andernfalls kann er auch keinen Widerspruch einlegen oder sonst wie reagieren, wenn es sich um einen gerichtlichen Mahnbescheid handelt. Tatsächlich ist es genau das: ein gerichtlicher Mahnbescheid. Die Frist zum Widerspruch läuft von dem Tag an, an dem das Schriftstück im Briefkasten ist, egal ob er es dann abholt oder nicht. Merke: Bei gelben Benachrichtigungskarten immer das Schriftstück abholen und sich kümmern!

Paul holt das Schriftstück nicht ab. Er hat ja keine Ahnung, von wem das Schreiben kommt und worum es geht. Vielleicht ist es auch nicht so wichtig. Außerdem hat er gerade Liebeskummer, seine Freundin ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er hat jetzt überhaupt keine Zeit für Bürokratie und Schriftkram. Was Paul immer noch nicht weiß: Das Schriftstück ist tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid für die Handyrechnung. Weitere sechs Wochen später klingelt es an der Wohnungstür. Der Postbote drückt ihm einen gelben Briefumschlag in die Hand. Paul öffnet den Brief, es ist ein Vollstreckungsbescheid über insgesamt 1.113,74 €. Vor allem die Höhe der Forderung macht Paul wütend, er hält den Betrag für völlig überzogen und unberechtigt. Eigentlich will er jetzt Einspruch beim Gericht einlegen, aber ein Freund warnt ihn: das könnte teuer werden, denn wenn er die Sache bei Gericht verliert, würden noch viel höhere Kosten (Gericht, Rechtsanwalt) auf ihn zukommen.

  • Hat der Freund Recht?
  • Was soll Paul jetzt tun?

Jetzt sollte der Vollstreckungsbescheid mit dem gelben Umschlag (= beides in diesem Baustein hinten abgedruckt) gezeigt und in den Unterricht eingeführt und gemeinsam gelesen werden. Wenn gegen einen Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wird, folgt nach ca. 4 Wochen der Vollstreckungsbescheid. Wenn die Forderung berechtigt ist und alle Zahlen im Vollstreckungsbescheid korrekt sind, dann hat der Freund Recht. Paul würde mit seinem Einspruch zwar die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides hinauszögern und Zeit gewinnen. Diesen Zeitgewinn muss er aber später „bezahlen“, denn es würde dann die Überleitung in ein „streitiges Gerichtsverfahren“ folgen. Dabei wird die Sache dann erstmals einem Richter oder einer Richterin vorgelegt. Diese Verfahrensform löst weiter erhebliche Kosten aus. Wenn die Zahlen aber nicht korrekt sind oder der Anspruch unberechtigt ist, hat Paul jetzt die letzte Chance, sich zu wehren. Denn im gerichtlichen Mahnverfahren wird die Berechtigung des Anspruchs nicht richterlich überprüft. Nur wenn Paul einen Einspruch beim Gericht einlegt, hat er noch eine Chance, der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides zu entgehen.

Paul entscheidet sich für einen Kompromiss. Er legt keinen Einspruch bei Gericht ein, schreibt aber an den Rechtsanwalt, der die Anbieterfirma im gerichtlichen Mahnverfahren vertritt. Die Höhe der Forderung sei unberechtigt, er bitte um Korrektur.

  • Was wird der Rechtsanwalt vermutlich auf den Brief hin tun?

Vermutlich gar nichts. Ein Einspruch beim Gläubiger nützt nichts, er ist völlig wirkungslos. Der Einspruch muss immer beim Gericht eingelegt werden. Der Rechtsanwalt wird also abwarten, bis vom Gericht die Nachricht kommt, dass dort (!) kein Einspruch eingegangen ist. Damit ist die Sache dann rechtskräftig entschieden, selbst wenn die Forderung eigentlich zu hoch angegeben worden war.

Paul hört nichts mehr von dem Rechtsanwalt. Daher zahlt er auch nicht. Er glaubt, dass die Sache irgendwie erledigt ist. Ungefähr drei Monate später findet er wieder einen Brief im Briefkasten. Darin kündigt eine Gerichtsvollzieherin an, sie wolle Paul in drei Wochen in der Wohnung aufsuchen und dort „vollstrecken“, eventuell später auch die „eidesstattliche Versicherung“ abnehmen. Die Wohnung könnte auch zwangsweise durch einen Schlosser geöffnet werden.

Jetzt sollte der Brief der Gerichtsvollzieherin gezeigt (=ebenfalls hinten in diesem Baustein abgedruckt) und in den Unterricht eingeführt sowie gemeinsam gelesen werden. Hinweis: Die eidesstattliche Versicherung heißt nach dem mittlerweile gültigen Begriff „Vermögensauskunft“.

  • Paul ist der Meinung, dass er nur den berechtigten Teil der Forderung bezahlen muss. Der Rest der Forderung ist unberechtigt, er kann das belegen. Zum Beispiel sind die Inkassogebühren überhöht. Er hat das im Internet recherchiert. Hat Paul Recht?
    Nein, Paul hat nicht Recht. Die Sache ist rechtskräftig entschieden, damit sind alle Argumente zur Höhe und Berechtigung der Forderung abgeschnitten: Rechtskraft geht vor Gerechtigkeit. Er hätte Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungs- bescheid beim Gericht einlegen können, hat das aber nicht getan.
  • Muss Paul an dem angekündigten Tag zu Hause sein?
  • Was passiert, wenn er an diesem Tag nicht zuhause ist?
    Paul sollte an dem Tag zuhause sein. Er riskiert sonst, dass die Gerichtsvollzieherin zwar an diesem Tag wieder geht, aber zu einem weiteren unangemeldeten (!) Termin mit einem Schlüsseldienst wiederkommt. Der Schlüsseldienst wird das Türschloss ausbauen, ein neues Türschloss einbauen und der Gerichtsvollzieherin auf diese Weise den Eintritt in die Wohnung ermöglichen. Der neue Schlüssel zum neuen Türschloss wird dann auf dem nächsten Polizeirevier zur Abholung hinterlegt. Das ist peinlich und teuer, denn die Kosten des Schlüsseldienstes kommen zu den bisherigen –von Paul zu zahlenden- Kosten dazu!
  • Was darf die Gerichtsvollzieherin in Pauls Wohnung tun?
  • Was darf die Gerichtsvollzieherin dort nicht tun?
    Die Gerichtsvollzieherin darf die gesamte Wohnung in Augenschein nehmen und dort nach pfändbaren Gegenstände suchen. Pfändbare und wertvolle Gegenstände darf sie mitnehmen oder beschlagnahmen = mit dem Pfandsiegel versehen, das im Volksmund früher „Kuckuck“ genannt wurde. Wenn ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, darf die Gerichtsvollzieherin auch Schubladen und Schränke usw. öffnen, ggf. auch gegen den Widerspruch des Schuldners. Normale Haushaltsgegenstände wie Bett, Tisch, Schrank sowie den einzigen Fernseher darf sie aber nicht pfänden und mitnehmen.
  • Kann Pauls Konto gepfändet werden, obwohl er nur Arbeitslosengeld bezieht?
    Ja. Eine Kontopfändung darf der Gläubiger auch dann erwirken, wenn auf dem Konto immer nur unpfändbare Leistungen oder nur Sozialleistungen eingehen, zum Beispiel Arbeitslosengeld. Der Schuldner kann aber sein Existenzminimum schützen, indem er zu seiner Bank geht und dort beantragt, dass sein Konto in ein „Pfändungsschutzkonto“ (P-Konto) umgewandelt wird. Wenn der Schuldner bis dahin noch kein „Pfändungsschutzkonto“ hat – jeder Schuldner darf nur ein einziges P-Konto besitzen -, muss die Bank die Umstellung innerhalb von 4 Tagen umsetzen. Auf dem Konto ist dann ein Grundbetrag von monatlich 1.133,80 € (Stand 7/2017) an Geldeingängen pfandfrei und geschützt. In manchen Fällen kann auch ein höherer Betrag pfandfrei gestellt werden, zum Beispiel wenn der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen bedient. Dafür wird aber eine Bescheinigung z. B. von einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung oder vom Vollstreckungsgericht benötigt. Dort gibt es auch weitere Beratung.
  • Was ist eine eidesstattliche Versicherung bzw. Vermögensauskunft?
  • Muss Paul sie beim Besuch der Gerichtsvollzieherin abgeben?
  • Welche Konsequenzen wird das haben?
    Die Vermögensauskunft (früher „eidesstattliche Versicherung“ genannt) ist zunächst nur ein Formular, das der Schuldner zusammen mit der Gerichtsvollzieherin ausfüllen muss. Es werden dort umfassende Fragen zu allen möglichen Vermögenswerten wie Lebensversicherungen, Kontoverbindungen, Bausparverträge oder KFZ im Eigentum des Schuldners gestellt und die Angaben dokumentiert. Die Abgabe der Vermögensauskunft wird im gerichtlichen Schuldnerverzeichnis und in der SCHUFA registriert. Ein solcher Negativeintrag in der SCHUFA kann dazu führen, dass es Schwierigkeiten und Ablehnungen gibt, wenn der Betroffene einen Vertrag schließen möchte, z. B. einen Mietvertrag oder einen Kreditvertrag. Paul muss, wenn ein entsprechender Antrag des Gläubigers vorliegt, die Vermögensauskunft abgeben. Dazu kann er auf einem neuen Termin bestehen. Wenn Paul aber auch dann die Vermögensauskunft ohne berechtigten Grund nicht abgeben will, kann der Gläubiger die Erzwingung sogar mittels Haft beantragen. Eine Alternative zur Abgabe der Vermögensauskunft kann die sofortige Zahlung der gesamten Summe bzw. eine Vereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin sein, der zufolge die Forderung mit maximal sechs Monatsraten abgezahlt wird. Diese Raten zieht dann die Gerichtsvollzieherin ein.
  • Was soll Paul jetzt tun?
    Er muss sich kümmern! Paul muss jedenfalls an dem angekündigten Tag zuhause sein, er könnte auch mit der Gerichtsvollzieherin eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Er könnte sich auch einen Termin bei einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle besorgen und sich dort beraten lassen.
  • Wie ist wohl der reale Fall von Paul ausgegangen? Und was hat er daraus gelernt?
    Paul war bei der Schuldnerberatung und hat sich dann mit der Gerichtsvollzieherin darauf geeinigt, die ganze Forderung in sechs Monatsraten abzuzahlen. Am Anfang eines jeden Monats zahlt er jetzt eine Rate, und zwar per Dauerauftrag von seinem Konto direkt an die Gerichtsvollzieherin. Danach ist er schuldenfrei. Und er hat gelernt: Man muss sich kümmern!

Klassenarbeitsblatt: Paul und sein Handy

Aufgabe: Die jüngste Person der Klasse beginnt den Text vorzulesen bis dieser durch die dick hervorgehobenen Fragen unterbrochen wird. Die Fragen werden einzeln vorgelesen und im direkten Anschluss daran von der gesamten Klasse diskutiert. Sind alle Fragen abgearbeitet, wird die nächste Person bestimmt, die Pauls Geschichte weitererzählt und die Fragen an die Klasse weitergibt.

Paul ist 23 Jahre alt. Er hat einen Handyvertrag mit Flatrate über 2 Jahre für 19,99 € monatlich abgeschlossen, ein Smartphone ist im Preis eingeschlossen. Im dritten Monat kommt er nach einer Party erst am frühen Morgen nach Hause, zieht sich im Badezimmer aus und lässt seinen Pullover und seine Hose dort liegen. Am nächsten Morgen, als Paul noch schläft, sucht seine Freundin in der Wohnung alle Sachen zusammen, die sie mit 60 grad-Celsius waschen will. Sie sieht auch Pauls Hose und steckt sie mit in die Waschmaschine. Was sie nicht bemerkt hat: In der hinteren Hosentasche war Pauls Handy. Nach der Wäsche ist das Handy, einschließlich der Sim-Karte, nicht mehr zu gebrauchen.

  • Muss Paul die restlichen 21 Monate weiterzahlen oder kann er nun „aus wichtigem Grund“ kündigen?
  • Wo kann man eventuell die Lösung herausfinden?
  • Wie und wo kann Paul sich jetzt beraten lassen?

Paul zahlt nicht mehr, schließlich kann er das Handy ja auch nicht mehr benutzen. Er bekommt mehrere Mahnungen, zuerst von seinem Anbieter, dann von einer ihm unbekannten Inkassofirma. Schließlich schreibt ihm auch ein Rechtsanwalt. Jedes Mal ist die Forderung, die verlangt wird, höher als vorher. Man will jetzt nicht mehr nur die monatlichen Grundgebühren, sondern auch noch einen hohen Schadenersatz sowie Inkasso- und Rechtsanwaltsgebühren. Dazu kommen noch Zinsen. Paul reagiert nicht. Er ist genervt und hat auch überhaupt kein Geld, um die Forderung zu begleichen. Außerdem ist er der Meinung, dass die Forderung viel zu hoch und damit zum größten Teil unberechtigt ist.

  • Was sollte Paul spätestens jetzt tun?

Zirka sechs Monate nach dem „Waschgang“ findet Paul einen gelben Zettel im Postkartenformat im Briefkasten. Für ihn sei ein „zuzustellendes Schriftstück hinterlegt“ worden, steht dort. Er könne das Schreiben bei der Postfiliale in seiner Nähe abholen.

  • Soll Paul das Schriftstück abholen? Benenne die Gründe für deine Antwort. Was könnte das für ein Schriftstück sein?

Paul holt das Schriftstück nicht ab. Er hat ja keine Ahnung, von wem das Schreiben kommt und worum es geht. Vielleicht ist es auch nicht so wichtig. Außerdem hat er gerade Liebeskummer, seine Freundin ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er hat jetzt überhaupt keine Zeit für Bürokratie und Schriftkram. Was Paul noch nicht weiß: Das Schriftstück ist tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid für die Handyrechnung. Weitere sechs Wochen später klingelt es an der Wohnungstür. Der Postbote drückt ihm einen gelben Briefumschlag in die Hand. Paul öffnet den Brief, es ist ein Vollstreckungsbescheid über insgesamt 1.113,74 €. Vor allem die Höhe der Forderung macht Paul wütend, er hält den Betrag für völlig überzogen und unberechtigt. Eigentlich will er jetzt Einspruch beim Gericht einlegen, aber ein Freund warnt ihn: das könnte teuer werden, denn wenn er die Sache bei Gericht verliert, würden noch viel höhere Kosten (Gericht, Rechtsanwalt) auf ihn zukommen.

  • Hat der Freund Recht?
  • Was soll Paul jetzt tun?

Paul entscheidet sich für einen Kompromiss. Er legt keinen Einspruch bei Gericht ein, schreibt aber an den Rechtsanwalt, der die Anbieterfirma im gerichtlichen Mahnverfahren vertritt. Die Höhe der Forderung sei unberechtigt, er bitte um Korrektur.

  • Was wird der Rechtsanwalt vermutlich auf den Brief hin tun?

Paul hört nichts mehr von dem Rechtsanwalt. Daher zahlt er auch nicht. Er glaubt, dass die Sache irgendwie erledigt ist.

Ungefähr drei Monate später findet er wieder einen Brief im Briefkasten. Darin kündigt eine Gerichtsvollzieherin an, sie wolle Paul in drei Wochen in der Wohnung aufsuchen und dort „vollstrecken“, eventuell später auch die „eidesstattliche Versicherung“ abnehmen. Die Wohnung könnte auch zwangsweise durch einen Schlosser geöffnet werden.

Jetzt sollte der Brief der Gerichtsvollzieherin gezeigt (=ebenfalls hinten in diesem Baustein abgedruckt) und in den Unterricht eingeführt sowie gemeinsam gelesen werden. Hinweis: Die eidesstattliche Versicherung heißt nach dem mittlerweile gültigen Begriff „Vermögensauskunft“.

  • Paul ist der Meinung, dass er nur den berechtigten Teil der Forderung bezahlen muss. Der Rest der Forderung ist unberechtigt, er kann das belegen. Zum Beispiel sind die Inkassogebühren überhöht. Er hat das im Internet recherchiert. Hat Paul Recht?
  • Muss Paul an dem angekündigten Tag zu Hause sein?
  • Was passiert, wenn er an diesem Tag nicht zuhause ist?
  • Was darf die Gerichtsvollzieherin in Pauls Wohnung tun?
  • Was darf die Gerichtsvollzieherin dort nicht tun?
  • Kann Pauls Konto gepfändet werden, obwohl er nur Arbeitslosengeld bezieht?
  • Was ist eine eidesstattliche Versicherung bzw. Vermögensauskunft?
  • Muss Paul sie beim Besuch der Gerichtsvollzieherin abgeben?
  • Welche Konsequenzen wird das haben?
  • Was soll Paul jetzt tun?
  • Wie ist wohl der reale Fall von Paul ausgegangen? Und was hat er daraus gelernt?
Modul 2 Baustein 6: Paul und sein Handy